von Thomas Fischer am 11.03.2025

Umsatzsteuer in der Heilmittelpraxis: Grundlagen und Anwendungsbereiche

Umsatzsteuer in der Heilmittelpraxis

Die Umsatzsteuer, oft auch Mehrwertsteuer genannt, ist eine Steuer auf den Verkauf von Waren und Dienstleistungen. Selbstständige in der Gesundheitsbranche, wie Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Logopäden und Podologen, müssen diese Steuer in der Regel auf ihre Leistungen aufschlagen und an das Finanzamt abführen. Doch es gibt Ausnahmen, die gerade für Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Podologen und Logopäden interessant sind.

Grundprinzip:

Bei jedem Verkauf oder jeder Dienstleistung, die ein Selbstständiger erbringt, wird die Umsatzsteuer auf den Preis aufgeschlagen. Der Selbstständige sammelt diese Steuern von seinen Patienten oder Kunden und führt sie quartalsweise oder monatlich an das Finanzamt ab.

Anwendungsbereich:

In der Gesundheitsbranche ist die Anwendung der Umsatzsteuer besonders interessant, da bestimmte therapeutische Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit sein können. Dies hängt von der beruflichen Qualifikation des Therapeuten und der Art der erbrachten Leistung ab. Ebenso gibt es eine Art „Freigrenze“.

Ausnahmeregeln für Selbstständige in der Heilmittelpraxis

1. Umsatzsteuerbefreiung für therapeutische Leistungen nach § 4 Nr. 14 UStG:

    • Kriterium 1: Ärztliche Verordnung: Bestimmte heilberufliche Leistungen sind von der Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft Leistungen, die auf ärztliche Verordnung hin erbracht werden und Teil der medizinischen Betreuung sind. Dabei ist es unrelevant, ob es sich um ein Privatrezept oder ein Kassenrezept handelt.
    • Kriterium 2: Befähigungsnachweis des Therapeuten: Ein Befähigungsnachweis, der eine ähnliche Aussagekraft wie eine ärztliche Verordnung haben kann, ist die Zusatzqualifikation als „Heilpraktiker auf dem Gebiet der Physiotherapie“. Diese Qualifikation ermöglicht es Physiotherapeuten, dass sie auch ohne ärztliche Behandlung ohne Umsatzsteuer behandeln können, wenn sie selbst eine Diagnose aufstellen. Der Prozess beginnt mit einem Anamnesegespräch, gefolgt von einer Untersuchung und der Erstellung eines individuellen Behandlungsplans. Die Behandlungskosten werden in der Regel nicht von gesetzlichen Krankenkassen übernommen, aber es kann eine Kostenerstattung durch private Kranken- oder Zusatzversicherungen möglich sein, wenn diese Heilpraktikerleistungen abdecken.
    • Praktische Umsetzung: Für die Inanspruchnahme dieser Befreiung ist es wichtig, die Leistungen klar zu dokumentieren und gegebenenfalls ärztliche Verordnungen aufzubewahren, bspw. durch Scannen dieser.
    • Fallbeispiel 1: Eine Ergotherapeutin, die auf Verordnung arbeitet, erbringt folglich Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind. Sie muss sicherstellen, dass ihre Dokumentation und Rechnungsstellung dies widerspiegeln. Dies erfolgt durch einen Vermerk auf der Rechnung, dass § 4 Nr. 14 UStG Anwendung findet.
    • Fallbeispiel 2: Ein Physiotherapeut mit Heilpraktikerzulassung stellt in der Diagnose fest, dass die Patientin Behandlungsbedarf hat. In der Folge führt er die Behandlung durch. Auf der Rechnung vermerkt er den Paragrafen § 4 Nr. 14 UStG und erhebt keine Umsatzsteuer. Die Patientendokumentation verwahrt er für den Fall einer Prüfung sicher auf.

2. Kleinunternehmerregelung gemäß §19 UStG:

    • Voraussetzungen: Diese Regelung gilt für Selbstständige, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und die im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 Euro nicht überschreiten werden.
    • Vorteile: Kleinunternehmer müssen keine Umsatzsteuer auf ihre Rechnungen ausweisen und abführen. Das kann gerade für neu gegründete und kleine Praxen finanziell entlastend sein, da keine 19% Umsatzsteuer abgeführt werden muss. Dies bedeutet 19% mehr Gewinn auf frei verkaufte Leistungen
    • Fallstricke: Die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelung kann den Vorsteuerabzug ausschließen, d.h., gezahlte Umsatzsteuer auf Einkäufe und Investitionen kann nicht vom Finanzamt zurückgefordert werden. Dies stellt allerdings kaum ein Problem dar, da die meisten Praxen den Großteil der Umsätze durch verordnete Heilbehandlungen erzielen und damit sowieso prozentual nur einen geringen Teil der Vorsteuer erstattet bekommen kann.
    • Fallbeispiel: Ein Physiotherapeut, der unter die Kleinunternehmerregelung fällt, erstellt eine Rechnung über eine Behandlung ohne Umsatzsteuer. Er muss darauf achten, dies auf der Rechnung zu vermerken., bspw. durch „Auf Basis §19 UStG „Kleinunternehmerregelung“ wird keine Umsatzsteuer erhoben.“

Diese Grundlagen und spezifischen Regeln zur Umsatzsteuer sind wichtig für die korrekte steuerliche Handhabung in der therapeutischen Praxis.

 

Wichtiger Hinweis bzgl. Steuern in der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie

Dieser Fachbeitrag dient nur der Übersicht. Bitte suchen Sie immer das Gespräch mit einem fachlich versierten Gesprächspartner, damit Sie hier keine schwerwiegenden Fehler machen. Dies ist beispielsweise ein Steuerberater oder ein erfahrener Rechtsanwalt für Steuerrecht oder Unternehmensberater, der eng mit einem Steuerberater zusammen arbeitet.

 

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Über den Autor

Darum liebe ich die Zusammenarbeit mit HeilmittelerbringernThomas Fischer, Diplom Kaufmann, schreibt über selbst erlebte Geschichten von Existenzgründern und baut wichtiges Wissen zur Vorbereitung der Selbstständigkeit in seine Texte ein. Er freut sich jedes Mal wieder, wenn er von seinen Gründern hört, wie toll es ist, selbstständig zu sein. Wie toll es ist, dass diese in der Planung noch „unglaublichen Umsatzzahlen“ Realität werden. Wie toll es ist, plötzlich genügend Geld zur Verfügung zu haben, um sich auch privat mal etwas zu gönnen. Und wie schön es ist, dass fast alles so funktioniert, wie man es geplant hat.

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