von Thomas Fischer am 18.03.2025
Die Kleinunternehmerregelung im Detail: Grenzen, Möglichkeiten und steuerliche Pflichten für selbstständige Therapeuten
Die Kleinunternehmerregelung in Deutschland erlaubt es bestimmten Unternehmern, sich von der Pflicht zur Umsatzsteuerbefreiung zu befreien. Diese Regelung wird im §19 UStG (Umsatzsteuergesetz) definiert. Um die Kleinunternehmerregelung anwenden zu dürfen, müssen zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:
- Umsatzgrenze des Vorjahres: Der Gesamtumsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer (also Ihr Umsatz + 19% Umsatzsteuer (Stand: 02.04.2024)) darf im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro nicht überschritten haben.
Bei Heilmittelerbringern liegt die Grenze folglich bei 18487,39€!
- Umsatzprognose für das laufende Jahr: Der Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer im laufenden Kalenderjahr darf voraussichtlich 50.000 Euro nicht überschreiten.
Wann darf die Kleinunternehmerregelung nicht mehr angewendet werden?
- Überschreitung der Umsatzgrenze im Vorjahr: Sobald der Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr 22.000 Euro übersteigt, verliert der Unternehmer (also auch der Therapeut 😉) die Berechtigung, die Kleinunternehmerregelung im darauffolgenden Jahr anzuwenden.
- Überschreitung der Umsatzprognose: Wenn im laufenden Jahr absehbar ist, dass der Umsatz 50.000 Euro überschreiten wird, muss der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt Umsatzsteuer ausweisen und abführen.
Was passiert bei der Überschreitung?
Sobald feststeht, dass die Grenze von 22.000 Euro im Vorjahr überschritten wurde oder die Prognose für das laufende Jahr 50.000 Euro überschreitet, ist der Unternehmer verpflichtet, dies dem Finanzamt mitzuteilen. Ab diesem Zeitpunkt muss er auf allen Rechnungen die aktuell gültige Umsatzsteuer (19% zum Stand April 2024) ausweisen und diese an das Finanzamt abführen. Gleichzeitig erhält der Unternehmer das Recht, die Vorsteuer, also die Umsatzsteuer, die auf seine Einkäufe entfällt, vom Finanzamt zurückzufordern.
Bitte denken Sie daran, die Anwendung der Kleinunternehmerregelung jedes Jahr neu zu prüfen, basierend auf den tatsächlichen Umsätzen des Vorjahres und der Umsatzprognose für das laufende Jahr. Dabei beziehen Sie immer nur den Umsatz ein, der nicht auf ärztlicher Verordnung oder Diagnose des Heilpraktikers basiert. Bei einer Überschreitung der Grenzen muss der Wechsel zur Regelbesteuerung umgehend sorgfältig geplant und durchgeführt werden, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.
Anwendungsbeispiele zur Kleinunternehmerregel für Heilmittelerbringer gem. §19 UStG
Praktische Anwendungsbeispiele zur Kleinunternehmerregel finden Sie in folgendem Beitrag:
„Praktische Anwendungsbeispiele zur Kleinunternehmerregel für Heilmittelerbringer“
Wichtiger Hinweis bzgl. Steuern in der Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie
Dieser Fachbeitrag dient nur der Übersicht. Bitte suchen Sie immer das Gespräch mit einem fachlich versierten Gesprächspartner, damit Sie hier keine schwerwiegenden Fehler machen. Dies ist beispielsweise ein Steuerberater oder ein erfahrener Rechtsanwalt für Steuerrecht oder Unternehmensberater, der eng mit einem Steuerberater zusammen arbeitet.
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Umsatzsteuer in der Heilmittelpraxis: Grundlagen und Anwendungsbereiche
Die Kleinunternehmerregelung für Therapiepraxen im Detail
Praktische Anwendungsbeispiele zur Kleinunternehmerregel für Heilmittelerbringer
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Über den Autor
Thomas Fischer, Diplom Kaufmann, schreibt über selbst erlebte Geschichten von Existenzgründern und baut wichtiges Wissen zur Vorbereitung der Selbstständigkeit in seine Texte ein. Er freut sich jedes Mal wieder, wenn er von seinen Gründern hört, wie toll es ist, selbstständig zu sein. Wie toll es ist, dass diese in der Planung noch „unglaublichen Umsatzzahlen“ Realität werden. Wie toll es ist, plötzlich genügend Geld zur Verfügung zu haben, um sich auch privat mal etwas zu gönnen. Und wie schön es ist, dass fast alles so funktioniert, wie man es geplant hat.
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