von Thomas Fischer am 14.09.2026
SCHUPP beantragt Insolvenz in Eigenverwaltung: Was Existenzgründer jetzt beachten sollten
Was können Existenzgründer tun, wenn der Lieferant Insolvenz in Eigenverwaltung beantragt?
Die SCHUPP GmbH & Co. KG hat beim Amtsgericht Rottweil die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Eigenverwaltung beantragt. Am 2. September 2026 wurde daraufhin die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet. Der Geschäftsbetrieb soll fortgeführt werden. SCHUPP bleibt damit zunächst Ansprechpartner für seine Kundinnen und Kunden.
Gerade für Existenzgründer in der Physiotherapie ist diese Meldung relevant. Schließlich müssen vor der Praxiseröffnung häufig Behandlungsliegen, Trainingsgeräte, Praxismöbel und weiteres Zubehör bestellt werden. Dabei können schnell fünfstellige Beträge zusammenkommen.
Eigenverwaltung ist ein Instrument zur Sanierung
Ein Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung bedeutet nicht, dass der Geschäftsbetrieb automatisch eingestellt wird. Vielmehr bleibt die bisherige Geschäftsleitung grundsätzlich handlungsfähig. Sie wird dabei durch einen gerichtlich bestellten Sachwalter begleitet und kontrolliert.
Die Entscheidung für ein solches Verfahren kann durchaus als vorausschauendes Handeln verstanden werden: Das Unternehmen nutzt ein gesetzlich vorgesehenes Instrument, um sich wirtschaftlich neu aufzustellen und eine Fortführung zu ermöglichen.
Eine vorläufige Eigenverwaltung wird vom Gericht nicht völlig voraussetzungslos angeordnet. Das Unternehmen muss unter anderem eine vollständige und schlüssige Eigenverwaltungsplanung vorlegen. Dazu gehören ein Sanierungskonzept und ein Finanzplan für mindestens sechs Monate, der die Finanzierung des laufenden Geschäftsbetriebs und der Verfahrenskosten darstellen muss.
Die gerichtliche Anordnung ist allerdings keine Garantie für eine erfolgreiche Sanierung. Sie zeigt aber, dass ein strukturiertes Verfahren zur wirtschaftlichen Neuordnung eingeleitet wurde. Die gesetzlichen Anforderungen ergeben sich aus den §§ 270a und 270b Insolvenzordnung.
Besteht für bestellende Praxen ein Risiko?
Der laufende Geschäftsbetrieb von SCHUPP wird nach derzeitigem Stand fortgeführt. Aus der Meldung lässt sich daher nicht ableiten, dass bereits angenommene Bestellungen grundsätzlich nicht mehr ausgeliefert werden.
Trotzdem besteht bei noch nicht gelieferten und bereits bezahlten Waren ein wirtschaftliches Risiko. Das gilt besonders für Existenzgründer, die ihre Praxisausstattung vollständig oder zu einem großen Teil im Voraus bezahlen. Sollte eine Lieferung später ausbleiben, könnte die Rückforderung einer Vorauszahlung durch das Insolvenzverfahren erschwert werden.
Auch Physio Deutschland empfiehlt deshalb, bei größeren Bestellungen vorerst auf Vorauszahlungen zu verzichten. Bereits bestehende, aber noch nicht vollständig ausgeführte Bestellungen sollten unmittelbar mit SCHUPP abgestimmt werden. Gleiches gilt für offene Fragen zu Garantie-, Gewährleistungs- und Serviceleistungen. Zur Meldung von Physio Deutschland
Was sollten Existenzgründer konkret tun?
Wer aktuell eine Praxis gründet und bei SCHUPP oder einem anderen größeren Lieferanten bestellen möchte, sollte einige einfache Sicherheitsregeln beachten:
- Bei größeren Bestellungen möglichst keine vollständige Vorauszahlung vereinbaren.
- Nach Möglichkeit eine Zahlung nach Lieferung oder klar definierte Teilzahlungen wählen.
- Liefertermine und Zahlungsbedingungen schriftlich festhalten.
- Kritische Geräte frühzeitig bestellen und ausreichend zeitlichen Puffer bis zur Praxiseröffnung einplanen.
- Größere Anschaffungen gegebenenfalls auf mehrere Lieferanten verteilen.
- Bei bereits bezahlten Bestellungen den Lieferstatus und den vorgesehenen Liefertermin bestätigen lassen.
- Bei hohen offenen Vorauszahlungen erforderlichenfalls rechtlichen Rat einholen.
Es besteht kein Anlass zu hektischen Reaktionen. Ein kurzer, dokumentierter Abgleich des Bestellstatus ist jedoch sinnvoll. Vertrauen ist gut – ein bestätigter Liefertermin ist im Gründungsprozess noch etwas besser.
Die Meldung zeigt auch, wie wichtig Liquiditätsplanung ist
Die wirtschaftliche Situation kann sich bei jedem Unternehmen verändern – auch bei etablierten Gesellschaften. Entscheidend ist deshalb nicht nur der aktuelle Kontostand, sondern die voraussichtliche Liquiditätsentwicklung.
Von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit spricht das Gesetz, wenn ein Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, bestehende Zahlungsverpflichtungen bei Fälligkeit zu erfüllen. Dafür wird regelmäßig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten betrachtet. Die drohende Zahlungsunfähigkeit kann dem Unternehmen ein frühzeitiges Handeln ermöglichen. Sie löst jedoch noch nicht automatisch dieselbe Insolvenzantragspflicht aus wie eine bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
Bei haftungsbeschränkten Unternehmen müssen die Geschäftsleiter Entwicklungen, welche den Fortbestand des Unternehmens gefährden können, fortlaufend überwachen und geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich insbesondere in § 18 Insolvenzordnung und § 1 StaRUG.
Für Existenzgründer folgt daraus eine wichtige Erkenntnis: Ein guter Finanzplan wird nicht nur für das Bankgespräch erstellt. Er muss während und nach der Gründung regelmäßig aktualisiert werden. Nur so werden mögliche Liquiditätsengpässe frühzeitig sichtbar.
Fazit
SCHUPP hat ein gesetzlich vorgesehenes Sanierungsverfahren eingeleitet und führt den Geschäftsbetrieb zunächst fort. Das sollte weder dramatisiert noch ignoriert werden.
Existenzgründer sollten größere Bestellungen aktuell mit angemessener kaufmännischer Vorsicht tätigen, unnötige Vorauszahlungen vermeiden und bestehende Liefertermine abstimmen. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie wichtig eine belastbare und laufend aktualisierte Liquiditätsplanung für jedes Unternehmen ist.
Genau diese Planung gehört deshalb auch in einen fundierten Business- und Finanzplan: nicht nur als Pflichtunterlage für die Bank, sondern als Frühwarnsystem für die spätere Unternehmensführung.
Hinweis: Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar und stellt lediglich eine generelle Information dar. Bitte wenden Sie sich, wenn Sie betroffen sind, an einen fachkundigen Anwalt.
Über den Autor
Thomas Fischer, Diplom Kaufmann, schreibt über selbst erlebte Geschichten von Existenzgründern und baut wichtiges Wissen zur Vorbereitung der Selbstständigkeit in seine Texte ein. Er freut sich jedes Mal wieder, wenn er von seinen Gründern hört, wie toll es ist, selbstständig zu sein. Wie toll es ist, dass diese in der Planung noch „unglaublichen Umsatzzahlen“ Realität werden. Wie toll es ist, plötzlich genügend Geld zur Verfügung zu haben, um sich auch privat mal etwas zu gönnen. Und wie schön es ist, dass fast alles so funktioniert, wie man es geplant hat.
Wenn Sie sich als Therapeut selbstständig machen oder eine Praxis kaufen möchten, finden Sie in Thomas Fischer und seiner Frau Nicole Fischer, Physiotherapeutin, die perfekten Ansprechpartner. Weitere Informationen gibt es unter fischer-instruktionen.de – Existenzgründungsberatung für Therapeuten.
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